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                Gebäudeenergiegesetz 2020

GEG§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen

Außerbetriebnahme von Heizkesseln:

 

Für Heizkessel gilt nach GEG 2020 eine neue Verplichtung zur Außerbetriebnahme. Alle Gas- und Ölbeheizten Kessel, die nach dem 01.01.1985 eingebaut wurden, müssen nach Ablauf von 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Sind diese Kessel bereits vor 1985 eingebaut worden, dürfen diese bereits ab 2015 nicht mehr betrieben werden.

 

Ausgenommen hiervon sind Niedertemperatur- und Brennwertfeuerstätten sowie Feuerstätten in Ein- und Zweifamilienhäusern die vom Eigentümer selbst genutzt werden.

 

Energieausweise: §80 des GEG

 

Zum Energieausweis gibt es eine ganze Reihe von Änderungen. Verkäufer sowie Vermieter sind seit dem 01.05.2014 dazu verpflichtet, den notwendigen Energieausweis bereits bei der Besichtigung einer Immobilie oder Wohnung unaufgefordert vorzulegen. Des Weiteren muss dem neuen Eigentümer oder Mieter der Energieausweis bei der Übergabe mindestens in Kopie übergeben werden. Somit gehören leidige Ausflüchte oder Interpretationen des Verordnungstextes der Vergangenheit an.

Außerdem müssen in Immobilienanzeigen die energetischen Kennwerte bereits verpflichtend veröffentlicht werden.

 

Für eine Verbesserung der Tranzparenz der Energieausweise sind zusätzlich zum bekannten Bandtacho Energieeffizienzklassen von A+ bis H eingeführt worden.

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